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Erstes Kapitel (Verwaltungsverfahren)
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend. (2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt. (3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden. (4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.
Regelt die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen durch die Verwaltung, einschließlich Form der Erstattung, Verzinsung, Festsetzungsverfahren und Verjährung; schützt zugleich Begünstigte unter bestimmten Voraussetzungen vor Zinsansprüchen. SGB X (Verfahrensrecht des Sozialrechts), Kapitel: Abwicklung von Verwaltungsakten; § 50 gehört zu den Vorschriften über die Rückforderung und Berichtigung von Leistungen. Relevante Verweisnormen: §§ 45 (Widerruf, Rücknahme, Aufhebung von Verwaltungsakten), 47 (Leistungen Dritter, vorrangige/anteilige Mittel), 48 (Erstattung/bestehende Rechtsverhältnisse), 38 (Berichtigung), § 52 (Besonderheiten unberührt); darüber hinaus materielle Vorschriften aus spezialgesetzlichen Systemen der Leistungsträger sowie § 195, § 203 BGB (Verjährung/Verwirkung analog) bei sinngemäßer Anwendung. Abs. 1: Erstattung bereits erbrachter Leistungen, wenn der zugrunde liegende Verwaltungsakt aufgehoben wurde; Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. Abs. 2: Erstattung auch, wenn Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht wurden; §§ 45 und 48 gelten entsprechend. Abs. 2a: Verzinsung des erstattungsfähigen Betrags bei Unwirksamkeit eines VA mit jährlich Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte; Verzinsung auch bei nicht zweckentsprechender Verwendung oder bei Vorhaltung vorrangiger Mittel; Möglichkeit des Verzichts bei Nicht-Verschulden und fristgerechter Leistung. Abs. 3: Erstattungsanspruch ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen; bei auf VA beruhenden Leistungen soll Festsetzung mit der Aufhebung verbunden werden. Abs. 4: Verjährungsfrist: 4 Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres, in dem der VA nach Abs.3 unanfechtbar geworden ist; BGB-Vorschriften zur Hemmung, Neubeginn etc. gelten sinngemäß; § 52 unberührt. Rechtsnatur: Anspruchsgrundlage zur Rückforderung staatlicher Leistungen, zugleich Verfahrensnorm mit Festsetzungspflichten; enthält Ausgestaltung von Leistungsrückforderung, Verzinsung und Verjährung. Primär: Erstattungsanspruch des Trägers gegenüber dem Empfänger; Sach-/Dienstleistungen sind in Geld umzuwandeln. Verzinsungspflicht gem. Abs.2a für den erstattungsfähigen Betrag ab Eintritt der Unwirksamkeit bzw. für Zeiträume nicht bestimmungsgemäßer Verwendung bzw. bei Nichtinanspruchnahme vorrangiger Mittel. Verwaltungsaktserfordernis: Festsetzung der Rückforderung durch schriftlichen VA (Abs.3); bei aufgehobenem VA soll Verknüpfung erfolgen. Verjährung: Anspruch erlischt nach vier Jahren gemäß Abs.4; Hemmungs- und Neubeginnsregeln des BGB gelten sinngemäß. Durchsetzung/Verfahren: Verwaltungsakt als Vollstreckungsgrundlage; Fälligkeit richtet sich nach Festsetzungsbescheid; Einreden wie Erstattungsansprüche gegenrechnen/Haftungsfragen können folgen; Zuständigkeit richtet sich nach einschlägigen Trägerorganisationsvorschriften. Beweislast: Träger muss Unrecht der Leistung, Rechtsgrundlage der Aufhebung/Unwirksamkeit und Umfang des zu erstattenden Betrags darlegen; der Begünstigte trägt Entlastungs- und Rechtfertigungsbeweise (z. B. Nichtverschulden, zweckentsprechende Verwendung innerhalb Frist). Abgrenzung: Wann liegt Unwirksamkeit eines Verwaltungsakts i.S.v. Abs.2a vor vs. bloße Aufhebbarkeit/Widerruf? Zinsberechnung: Beginn der Zinspflicht (Eintritt der Unwirksamkeit vs. Zeitpunkt der Festsetzung) und Vereinbarkeit der Verzinsungshöhe mit verfassungsrechtlichen bzw. allgemeinem Zinsrecht. Anwendung bei ohne Verwaltungsakt erbrachten Leistungen: Reichweite der Analogie der §§ 45 und 48 nach Abs.2 und die Folgen für Fristen und Rechtsmittelfähigkeit. Schutz des Begünstigten: Kriterien für den Verzicht auf Zinsen nach Abs.2a (Nichtvertretbarkeit der Umstände) und Umfang zumutbarer Fristen zur Zahlung. Verjährung: Bestimmungsdatum für Beginn der Verjährung bei nicht auf VA beruhenden Leistungen bzw. bei berichtigenden Maßnahmen nach § 38; Anwendbarkeit der BGB-Regeln zur Hemmung und Neubeginn im Verwaltungsrecht. Prüfschema: 1) Liegt ein zu Unrecht erbrachter Leistungsanspruch vor? 2) Besteht eine Aufhebung/Unwirksamkeit des VA oder erfolgte Leistung ohne VA? 3) Festsetzung durch schriftlichen VA und Bestimmung des Erstattungsbetrags; 4) Prüfung Verzinsung und mögliche Verzichtsgründe; 5) Verjährung beachten. Bei Bescheidformulierung stets Begründung zu Rechtsgrund der Rückforderung, Zinsberechnung und Fristsetzung für Zahlung angeben, da dies Eindeutigkeit für Anfechtung und Vollstreckung schafft. In Examensfällen: Differenziere strikt zwischen Rückforderung aufgrund Aufhebung (Abs.1), ohne VA (Abs.2) und berichtigenden Fällen nach § 38 (Abs.5) — jeweils andere Verfahrensfolgen und Fristen möglich. Bei Zinsforderung indiziert die Norm eine Interessenabwägung; dokumentiere Tatsachen zum Verschulden des Begünstigten (Kenntnis/Erkennbarkeit der Umstände). Fall 1: Ein Zuwendungsbescheid wird wegen formeller Rechtsfehler aufgehoben; bereits ausgezahlte Fördermittel sind gem. Abs.1 in Geld zu erstatten; Träger setzt Betrag durch schriftlichen VA fest und berechnet Verzinsung nach Abs.2a ab Eintritt der Unwirksamkeit. Fall 2: Eine Sachleistung wurde ohne Verwaltungsakt irrtümlich in Anspruch genommen; nach Abs.2 sind die Leistungen zurückzuerstatten, §§ 45 und 48 gelten entsprechend; Festsetzung erfolgt per schriftlichem VA, Verjährung beginnt nach Maßgabe der sich entsprechend anwendbaren Regelungen.
Weitere Vorschriften um § 50 SGB 10
Erwähnungen von § 50 SGB 10 in anderen Vorschriften Folgende Vorschriften verweisen auf § 50 SGB 10: § 19 Aufrechnung Abschnitt IX (Verfahren) § 45a Wechsel in der Zuständigkeit § 53 Änderung des Bescheides Abschnitt X () § 56 Aufbringung der Mittel § 29 Haftung, Aufrechnung, Verrechnung und vorläufige Zahlungseinstellung § 30 Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall § 34a Ersatzansprüche für rechtswidrig erbrachte Leistungen Kapitel 4 (Gemeinsame Vorschriften für Leistungen) Abschnitt 1 (Zuständigkeit und Verfahren) § 40 Anwendung von Verfahrensvorschriften § 43 Aufrechnung § 42 Vorschüsse § 62 Datenerhebung § 96 Fälligkeit, Auszahlung und Berechnungsgrundsätze § 103 Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten § 104 Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen § 118 Fälligkeit und Auszahlung § 120 Übergangsregelung (责任编辑:) |


