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Verbrauchsgüterkauf - Definition, Erklärung, Gewährleistung & Beispiele Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 26.03.2025 | | Inhaltsverzeichnis Kaufvertrag über Verbrauchsgüter (© blende11.photo - Fotolia.com) Ein Verbrauchsgüterkauf ist gemäß § 474 BGB ein Kaufvertrag, bei dem ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. DerVerbrauchsgüterkaufist in § 474 BGBdefiniert. Demnach handelt es sich dabei um einen Kauf einer beweglichen Sache, der Käufer ist dabei ein Verbraucher nach § 13 BGB, der Verkäufer ein Unternehmer nach § 14 BGB. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt nicht bei Kaufverträgen vor, die sich um unbewegliche Sachen drehen, etwa Grundstücke. Auch Rechtskäufe sind von den speziellen Regelungen nicht erfasst (z.B. Käufe von Wertpapieren). Auswirkung Verbrauchsgüterkauf-RegelungDie Rechtsfolgen der § 474 – 479 BGB sollen den privaten Käufer gegenüber dem gewerblichen Verkäufer in besonderem Maße schützen. Die Vorschriften, die normalerweise für einen Kaufvertrag gelten, werden durch spezielle Vorschriften des Verbraucherschutzes zugunsten des Verbrauchers angepasst, um diesem gegenüber dem in der Regel stärkeren, gewerblichen Vertragspartner eine bessere Position zu verleihen. Liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor, finden die Haftungsbeschränkungen bei öffentlichen Versteigerungen (§ 445 BGB) keine Anwendung und zudem wird der Gefahrübergang beim Versendungskauf anders geregelt als es das Kaufrecht normalerweise vorsieht. Der Gefahrübergang wird beim Versendungskauf im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs nicht vorgezogen und geht daher nicht bereits dann auf den Käufer über, wenn die Sache abgesendet wurde. § 447 BGB ist gem. § 474 Abs. 2 BGB nicht anwendbar. Darüber hinaus ist es bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht möglich, die Verjährung der Gewährleistungsansprüche zum Nachteil des Käufers vertraglich festzulegen. Das heißt, bei neuen Sachen verjähren die Gewährleistungsansprüche nicht früher als nach zwei Jahren, bei Gebrauchtware nicht früher als ein Jahr (§ 475 Abs. 2 BGB). Zudem sagt § 476 BGB aus, dass, sollte bei einem Verbrauchsgüterkauf ein Mangel an der Sache innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe eintreten, dieser als bereits bei Übergabe vorhanden angesehen wird. Der Käufer muss demnach das Vorliegen des Mangels bei Gefahrübergang nicht extra beweisen, dafür liegt eine gesetzliche Vermutung vor. Dem Verkäufer steht es jedoch offen, diese durch Gegenbeweise zu widerlegen. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil aus 2007 die Verbraucherrechte bei einem Rücktritt aufgrund eines Sachmangels gestärkt. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nur dann, wenn die Mängel bereits bei Übergabe vorhanden waren. Ist dies nicht eindeutig zu klären, wirkt sich dies zu Lasten des Käufers aus. In diesem Fall lag jedoch ein Verbrauchsgüterkauf vor, so dass eine Beweislastumkehr stattfand (§ 476 BGB). Der Mangel wurde als bereits bei Übergabe vorliegend angesehen, da innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe aufgetreten ist. Es liegt nun an dem Verkäufer, das Gegenteil zu beweisen.
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